Der Berufungskläger macht vorliegend nicht geltend, dass er juristische Kenntnisse besitze und den Begriff bei Vertragsschluss im juristischen Sinne verstanden habe. Somit muss er den Begriff nur im landläufigen Sinn verstanden haben, wonach "Diebstahl" eine Handlung darstellt, bei welcher ein Fahrzeug entgegen dem Willen des Besitzers entwendet oder nicht mehr zurückgegeben wird. Der Berufungskläger hat dies auch tatsächlich so verstanden, benutzt er bzw. seine Vertreterin in den Schreiben vom 12. Februar 2006, 5. März 2006, 9. Juni 2006 und vom 30. Januar 2007 für das Abhandenkommen des Fahrzeuges stets den Begriff des Diebstahls.