Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist bei der Verwendung von Fachausdrücken in Verträgen von deren Bedeutung im täglichen Sprachgebrauch auszugehen. Davon ist nur abzuweichen, wenn alle Vertragsbeteiligten die entsprechende Fachsprache kennen und deshalb vom gleichen technischen Verständnis ausgehen (BGE 113 II 437 E. 3a; 104 II 283 E. 2; 97 II 74 E. 4; W IEGAND, a.a.O., Art. 18 N 23). Der Berufungskläger macht vorliegend nicht geltend, dass er juristische Kenntnisse besitze und den Begriff bei Vertragsschluss im juristischen Sinne verstanden habe.