Für den Leasingnehmer entstehen keine weiteren Folgen, falls genügend Versicherungsdeckung besteht und die Versicherung, gestützt auf die Allgemeinen Versicherungsbedingungen, keine Kürzung der Leistung vornimmt." Die Auslegung einer Vertragsbestimmung erfolgt gemäss Art. 18 Abs. 1 OR in erster Linie nach dem übereinstimmenden, wirklichen Willen der Vertragsparteien. Liegt bezüglich einer Vertragsklausel kein übereinstimmender Wille vor, so hat gemäss Art. 2 Abs. 2 OR das Gericht über die strittige Regelung zu entscheiden und diese nach dem Vertrauensprinzip auszulegen (BGE 128 III 265 E. 3a; 121 III 118 E. 4b/aa;