Im vorliegenden Fall beläuft sich der Streitwert auf CHF 37'290.00, somit ist die Streitwertgrenze erreicht. Die schriftliche Begründung des Urteils des Bezirksgerichts Sissach vom 10. April 2012 wurde dem Kläger am 16. April 2012 zugestellt, weshalb die Berufung vom 16. Mai 2012 rechtzeitig erfolgt ist. Nachdem auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Berufung einzutreten.