Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht für das Fahrzeug eine Vollkaskoversicherung abzuschliessen, weshalb der vorliegend verlangte Schadenersatz vom Berufungskläger bei der Versicherung hätte geltend gemacht werden müssen. Die Behauptung des Berufungsklägers, wonach ein exorbitanter Leasingzins vereinbart worden sei, sei nicht belegt und deshalb unbeachtlich. Erwägungen