Es sei nicht im Sinne der Berufungsbeklagten gewesen, dass das Fahrzeug in irgendeiner Weise aus der "Sphäre des Berufungsklägers" weggenommen werde. Wie die konkrete Wegnahme genau ablaufe, ob beispielsweise durch Zurverfügungstellen des Fahrzeuges an einen Dritten, durch "Schenkung" oder "Aufgabe des Fahrzeuges", spiele für die Berufungsbeklagte und gleichzeitige Eigentümerin keine Rolle. Dies sei für den Berufungskläger ohne weiteres einsichtig gewesen bzw. hätte einsichtig sein können. Bezüglich der Risikoverteilung zwischen den Vertragspartnern habe der Berufungskläger die vertragliche Pflicht gehabt,