E. Mit Berufungsantwort vom 9. Juli 2012 beantragte die Berufungsbeklagte, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kaspar Saner, die vollumfängliche Abweisung der Berufung und die Bestätigung des angefochtenen Entscheides; unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Berufungsklägers. Sie führte im Wesentlichen aus, die Vorinstanz sei richtigerweise davon ausgegangen, dass der Begriff des Diebstahls auch den vorliegenden Fall der unrechtmässigen Aneignung erfasse. Es sei nicht im Sinne der Berufungsbeklagten gewesen, dass das Fahrzeug in irgendeiner Weise aus der "Sphäre des Berufungsklägers" weggenommen werde.