Im vorliegenden Fall seien sowohl die Berufungsbeklagte wie auch der Berufungskläger durch den Schwager des Berufungsklägers getäuscht worden, weshalb es nicht angehe, dass der dadurch entstandene Schaden ausschliesslich durch den Berufungskläger zu tragen sei. Gegen eine extensive Auslegung von Ziffer 12.4 LVB spreche zudem der Umstand, dass der Leasingvertrag mit einem exorbitanten Leasingzins vereinbart worden sei, weshalb die Leasinggeberin für gewisse Fälle auch ein Risiko zu tragen habe.