Die Regelungen in den LVB seien sehr detailliert formuliert, weshalb im Falle einer unklar formulierten Regelung diese zu Gunsten der schwächeren Vertragspartei ausgelegt werden müsse (Unklarheitsregel). Im vorliegenden Fall seien sowohl die Berufungsbeklagte wie auch der Berufungskläger durch den Schwager des Berufungsklägers getäuscht worden, weshalb es nicht angehe, dass der dadurch entstandene Schaden ausschliesslich durch den Berufungskläger zu tragen sei.