D. Gegen dieses Urteil liess der Beklagte, vertreten durch Advokat Dr. Matthias Aeberli, mit Eingabe vom 16. Mai 2012 beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, Berufung einlegen. Er beantragte, es sei das Urteil des Bezirksgerichts Sissach vom 10. April 2012 vollumfänglich aufzuheben und die Klage vollumfänglich abzuweisen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Berufungsbeklagten. Er begründete seine Rechtsmitteleingabe damit, dass die Auslegung von Ziffer 12.4 LVB durch die Vorinstanz dem Wortlaut der Bestimmung widerspreche, denn die Differenzierung nach verschiedenen Deliktstypen habe durchaus dem Willen der Vertragsparteien entsprochen.