Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht unrechtmässige Aneignung etc. bestehe, sei eine solche Differenzierung im Leasingvertrag nicht Wille der Vertragsparteien gewesen. Der Begriff sei in einem weiteren Sinn zu verstehen und umfasse alle Arten des unfreiwilligen Abhandenkommens, welche die Rückgabe des Fahrzeugs in natura verunmögliche. Ob das Verhalten des Schwagers strafrechtlich als Diebstahl oder unrechtmässige Aneignung in Bereicherungsabsicht qualifiziert werde, könne für die zivilrechtlichen Auswirkungen auf den Leasingvertrag keinen Unterschied machen.