Die Vorinstanz war durch Auslegung von Ziffer 12.4 LVB zum Schluss gekommen, dass der Fall der unrechtmässigen Aneignung in Bereicherungsabsicht unter den in den Vertragsbedingungen geregelten Fall des "Diebstahls" subsumiert werden könne. Der Schwager des Berufungsklägers sei vom Strafgericht Basel-Landschaft mit Urteil vom 12. Februar 2010 u.a. wegen unrechtmässiger Aneignung des geleasten Fahrzeuges verurteilt worden, weshalb der Leasingvertrag automatisch und spätestens per 24. Juni 2004 aufgelöst worden sei und der Beklagte der Klägerin Schadenersatz zu bezahlen habe. Obwohl strafrechtlich eine Unterscheidung in verschiedene Deliktstypen wie Diebstahl, Veruntreuung,