C. In der Folge beschritt die A.____ AG den Zivilweg und machte beim Bezirksgericht Sissach eine Klage auf Schadenersatz anhängig. Mit Urteil vom 10. April 2012 hiess das Bezirksgericht Sissach die Klage der A.____ AG gegen B.____ für eine Forderung im Betrag von CHF 37'290.00 zuzüglich 5 % Zins seit 26. November 2005 und Erstattung der Betreibungskosten von CHF 100.00 vollumfänglich gut. Die Kosten des Schlichtungsverfahrens sowie die Gerichtsgebühr wurden dem Beklagten auferlegt, welcher überdies auch zur Bezahlung einer Parteientschädigung verpflichtet wurde.