{"Signatur": "BL_KG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2012-08-28", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_001_400-12-147_2012-08-28.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=0d3f7bce-cf19-42b7-ba06-0674c4b7d606&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050929", "Checksum": "0834f6b2f66b982133ed1fdc24020312"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_001_400-12-147_2012-08-28.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=1b06f49f-f5c2-4e02-9ba0-f8bc7d70abf4", "Checksum": "3ff6e29c249375bc1e58adb9ba2d027f"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["400 12 147", "400 2012 147"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 28.08.2012 400 12 147 (400 2012 147)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 28.08.2012 400 12 147 (400 2012 147)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 28.08.2012 400 12 147 (400 2012 147)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Forderung"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:43:53", "Checksum": "fe5eb34fc20e0db02485bb439e16bc76", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 28.08.2012 400 12 147 (400 2012 147)\nRegeste:\nForderung\n\n4.2 Vorliegend teilte die Berufungsbeklagte dem Berufungskläger mit Schreiben vom\n17. November 2005 (Klagbeilage 13) mit, dass der Fall von der C.____ Versicherung immer\nnoch nicht vollständig habe abgeschlossen werden können, weshalb ihm die definitive Abrechnung \"Buchwert CHF 37'290.00\" gestellt werde. Dabei wurde er gebeten, die Forderung bis\nzum 25. November 2005 zu begleichen (\"Wir bitten Sie, uns den Betrag von CHF 37'290.00 bis\nzum 25.11.2005 mittels beiliegendem Einzahlungsschein zu überweisen\") oder innert gleicher\nZeit einen Zahlungsvorschlag zu unterbreiten. Falls die Versicherungsgesellschaft in der Zwischenzeit einen Entschädigungsbeitrag überweise, so werde dieser von der offenen Forderung\nin Abzug gebracht und dem Schuldner eine neue Abrechnung zugestellt. Da der Zahltag vom\n25. November 2005 von der Berufungsbeklagten einseitig festgelegt wurde, handelt es sich\ndabei nicht um die Vereinbarung eines Verfalltages nach Art. 102 Abs. 2 OR. Somit ist fraglich,\nob das Schreiben vom 17. November 2005 eine rechtsgenügliche Mahnung darstellt. Die Berufungsinstanz hält dafür, dass der Berufungskläger aufgrund des Schreibens vom 17. November\n2005 nicht davon ausgehen musste, dass die Berufungsbeklagte den genannten Betrag unmissverständlich einfordere. Es wurde ihm mit dem Schreiben nämlich erstmalig der genaue\nBetrag des Schadenersatzes bekannt gegeben, welcher durch die Auflösung des Vertrages,\nwelche fast eineinhalb Jahre zurück lag, bedingt war. Gleichzeitig wurde ihm die Möglichkeit\neingeräumt, einen Abzahlungsvorschlag zu unterbreiten. Obwohl entsprechende Korrespondenz erst ab dem 12. Februar 2006 aktenkundig ist, muss davon ausgegangen werden, dass\ndie Parteien bereits innert der angesetzten Frist über eine mögliche Abzahlungsvereinbarung\nkorrespondierten. Der Berufungskläger durfte aufgrund des anhaltenden Schriftwechsels mit\nder Berufungsbeklagten davon ausgehen, dass die Verzugsfolgen erst später, wenn der tatsächlich zu bezahlende Betrag feststehe und der komplexe Schadenfall mit der Versicherung\nabgewickelt sei, eintreten würde. Auch die Bemerkung seitens der Berufungsbeklagten, dass\nbei allfällig zu erfolgenden Zahlungen durch die Versicherung eine neue, aktuelle Abrechnung\nerfolgen werde, war geeignet beim Berufungskläger den Eindruck zu erwecken, dass es sich\nbeim Schreiben um eine erstmalige Zahlungsaufforderung mit Bekanntgabe bzw. Vorschlag des\nzu vergütenden Schadenersatzes, nicht jedoch um eine Mahnung zur unverzüglichen Zahlung\nhandelte. Im Schreiben vom 30. Januar 2007 (Klagbeilage 20) erwähnte die E.____ Rechts-\nschutz-Versicherungs-AG ein Schreiben vom 23. Januar 2007 der Berufungsbeklagten, mit\n\nSeite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nwelchem diese den Berufungskläger zur Zahlung aufgefordert habe. Da dieses Schreiben nicht\naktenkundig ist, entfällt die Prüfung, ob es sich dabei um ein rechtsgenügliches Mahnschreiben\ngehandelt haben könnte. Mit Zahlungsbefehl vom 14. Februar 2011 (Klagbeilage 22), von der\nFrau des Berufungsklägers am 22. Februar 2011 entgegen genommen, wurde der Berufungskläger im Sinne von Art. 102 Abs. 1 OR gemahnt. Entsprechendes wurde auch im Betreibungsbegehren vermerkt und deshalb im Zahlungsbefehl mit \"Zins 5% seit 8.2.2011\" übernommen.\nVerzugszinsen sind somit erst seit dem Folgetag der Zustellung des Zahlungsbefehls geschuldet (W IEGAND, BSK OR I, 2011, Art. 103 N 3), mithin dem 23. Februar 2011.\n\n5. Die am 16. Mai 2012 erklärte Berufung ist nach dem oben Ausgeführten teilweise gutzuheissen und das Urteil des Bezirksgerichts Sissach vom 10. April 2012 in dem Sinn abzuändern, dass der Berufungskläger der Berufungsbeklagten einen Betrag von CHF 37'290 schuldet, mit 5 % Zins jedoch erst seit 23. Februar 2011. Entsprechend ist gemäss Art. 318 Abs. 3\nZPO auch über die Verteilung der Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens neu zu befinden,\nweshalb Ziff. 3 des angefochtenen Entscheides aufzuheben ist und die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens unter Berücksichtigung von Art. 106 Abs. 2 ZPO zu 3/4 dem Berufungskläger\nund zu 1/4 der Berufungsbeklagten aufzuerlegen sind. Der Berufungskläger hat demnach die\nKosten von CHF 3'937.50 (CHF 187.50 für das Schlichtungsverfahren und CHF 3'750.00 Entscheidgebühr) und die Berufungsklägerin Kosten von CHF 1'312.50 (CHF 62.50 für das\nSchlichtungsverfahren und CHF 1'250.00 Entscheidgebühr) zu tragen. Der Berufungskläger hat\nder Berufungsbeklagten für das erstinstanzliche Verfahren eine reduzierte Parteientschädigung\nvon CHF 5'000.00 auszurichten.\n\n6. Abschliessend ist noch über die Verlegung der Prozesskosten zu befinden. Massgebend\nfür die Regelung der Kostenfolgen sind die Bestimmungen der Art. 104 ff. ZPO, die auch im\nBerufungsverfahren gelten (SEILER, Die Berufung nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung, Diss. Basel 2011, Rz. 1560). Gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten der\nunterliegenden Partei auferlegt. Die Entscheidgebühr wird in Anwendung von § 9 Abs. 1 der\nVerordnung über die Gebühren der Gerichte auf CHF 4'000.00 festgesetzt und ist zu 3/4 durch\nden Berufungskläger und zu 1/4 durch die Berufungsbeklagte zu tragen. Die durch den Berufungskläger an die Berufungsbeklagten auszurichtende reduzierte Parteientschädigung wird in\nAnwendung von § 7 Abs. 1 i.V. mit § 10 der Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte auf\nCHF 2'500.00 zuzüglich MWST festgelegt.\n\nSeite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nDemnach wird erkannt:\n\n"}