{"Signatur": "BL_KG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2012-08-28", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_001_400-12-147_2012-08-28.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=0d3f7bce-cf19-42b7-ba06-0674c4b7d606&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050929", "Checksum": "0834f6b2f66b982133ed1fdc24020312"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_001_400-12-147_2012-08-28.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=1b06f49f-f5c2-4e02-9ba0-f8bc7d70abf4", "Checksum": "3ff6e29c249375bc1e58adb9ba2d027f"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["400 12 147", "400 2012 147"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 28.08.2012 400 12 147 (400 2012 147)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 28.08.2012 400 12 147 (400 2012 147)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 28.08.2012 400 12 147 (400 2012 147)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Forderung"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:43:53", "Checksum": "fe5eb34fc20e0db02485bb439e16bc76", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 28.08.2012 400 12 147 (400 2012 147)\nRegeste:\nForderung\n\nSeite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nDer Schaden der Leasinggeberin berechnet sich somit aus den noch ausstehenden Leasingraten abzüglich eines marktüblichen Diskonts und dem Fahrzeugwert Eurotax-Tarif blau (Ankauf/Eintausch). Sofern die Rückgabe des Fahrzeugs nicht mehr möglich ist, erhöht sich der\nSchaden gemäss Ziffer 15.4 um den Fahrzeugwert, den das Fahrzeug zum Zeitpunkt der Vertragsauflösung noch aufweisen würde. Vorinstanz und Berufungsbeklagte gehen davon aus,\ndass in denjenigen Fällen, in welchen das Fahrzeug der Berufungsbeklagten nicht mehr zurückgegeben werden kann, der höhere Eurotax-Tarif gelb (Verkauf) zur Anwendung gelangt.\nAus der Formulierung von Ziffer 15.4 gehe hervor, dass die Leasinggeberin eine bewusste Differenzierung zwischen der vorzeitigen Auflösung des Vertrages mit bzw. ohne Rückgabe des\ngeleasten Fahrzeuges bezwecke. Die Rückgabe des Fahrzeuges bei vorzeitiger Vertragsauflösung sei dabei der Regelfall (Ziff. 15.1). Ziffer 15.4 bezwecke eine Ersatzleistung für diejenigen\nFälle, in welchen das Fahrzeug nicht mehr an die Leasinggeberin zurückgegeben werden und\ndieses deshalb nicht mehr weiter verkauft werden könne. Gewollt sei mithin bei verunmöglichter\nRückgabe der Ersatz sämtlichen Schadens. Der Berufungskläger hält dagegen, dass die Begründung der Vorinstanz unverständlich und widersprüchlich sei. Eine Differenzierung zwischen\nden beiden Werten Eurotax blau und gelb lasse sich der Regelung von Ziffer 15 nicht entnehmen. Da das Fahrzeug nach Ende der ordentlichen Vertragsdauer ohnehin nicht an die Leasinggeberin zurückgegeben worden wäre, könne mit der Regelung von Ziffer 15.4 nicht der Eurotaxwert gelb gemeint sein. Im Leasingvertrag sei sodann auch gar kein Restkaufwert vereinbart gewesen, bei ordentlicher Erfüllung des Vertrages wäre der gesamte Nettopreis inklusive\nZinsen mit den vereinbarten Leasingraten abgegolten gewesen.\n\n3.2 Entgegen der Ansicht des Berufungsklägers sieht die zwischen den Parteien vereinbarte\nRegelung tatsächlich eine Differenzierung zwischen der Vertragsauflösung mit Rückgabe und\nohne Rückgabe des Fahrzeuges vor. Aus der gesetzlichen Systematik kann in Ziffer 15.4 mit\nder Erhöhung des Schadens um den \"Fahrzeugwert, den das Fahrzeug zum Zeitpunkt der Vertragsauflösung noch aufweisen würde\" nur der Eurotaxwert gelb gemeint sein, ansonsten die\nbezweckte Erhöhung des Schadenersatzes nicht eintreten würde. Eine solche Regelung bezweckt für Fälle, in welchen bei vorzeitiger Auflösung des Vertrages das Fahrzeug der Eigentümerin vertragswidrig nicht mehr übergegeben werden kann, der Ersatz sämtlichen Schadens,\ninklusive des entgangenen Gewinns. Der Einwand, wonach bei vertragskonformer Erfüllung der\nPflichten kein Restkaufwert zu zahlen gewesen bzw. das Fahrzeug nicht zurückzugeben gewesen wäre, läuft ins Leere, da nach Ziffer 16 LVB das Fahrzeug ohnehin am letzten Tag der Vertragsdauer der Leasinggeberin hätte zurückgegeben werden müssen. Die Berechnung des\n\nSeite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nSchadens unter Berücksichtigung des Eurotaxwertes gelb durch die Vorinstanz ist somit korrekt\nerfolgt.\n\n"}