{"Signatur": "BL_KG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2012-08-28", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_001_400-12-147_2012-08-28.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=0d3f7bce-cf19-42b7-ba06-0674c4b7d606&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050929", "Checksum": "0834f6b2f66b982133ed1fdc24020312"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_001_400-12-147_2012-08-28.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=1b06f49f-f5c2-4e02-9ba0-f8bc7d70abf4", "Checksum": "3ff6e29c249375bc1e58adb9ba2d027f"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["400 12 147", "400 2012 147"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 28.08.2012 400 12 147 (400 2012 147)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 28.08.2012 400 12 147 (400 2012 147)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 28.08.2012 400 12 147 (400 2012 147)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Forderung"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:43:53", "Checksum": "fe5eb34fc20e0db02485bb439e16bc76", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 28.08.2012 400 12 147 (400 2012 147)\nRegeste:\nForderung\n\n2.2 Das Gericht hat die Ziffer 12.4 der LVB nach dem Vertrauensprinzip auszulegen. Aus\ndem Wortlaut von Ziff. 12.4 LVB geht nicht eindeutig hervor, ob die automatische Auflösung des\nLeasingvertrags nur bei Diebstahl im juristischen Sinn eintritt oder ob dies auch für den Fall einer unrechtmässigen Aneignung bzw. für andere Formen des Abhandenkommens gelten soll.\nNach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist bei der Verwendung von Fachausdrücken in\nVerträgen von deren Bedeutung im täglichen Sprachgebrauch auszugehen. Davon ist nur abzuweichen, wenn alle Vertragsbeteiligten die entsprechende Fachsprache kennen und deshalb\nvom gleichen technischen Verständnis ausgehen (BGE 113 II 437 E. 3a; 104 II 283 E. 2; 97 II\n74 E. 4; W IEGAND, a.a.O., Art. 18 N 23). Der Berufungskläger macht vorliegend nicht geltend,\ndass er juristische Kenntnisse besitze und den Begriff bei Vertragsschluss im juristischen Sinne\nverstanden habe. Somit muss er den Begriff nur im landläufigen Sinn verstanden haben, wonach \"Diebstahl\" eine Handlung darstellt, bei welcher ein Fahrzeug entgegen dem Willen des\nBesitzers entwendet oder nicht mehr zurückgegeben wird. Der Berufungskläger hat dies auch\ntatsächlich so verstanden, benutzt er bzw. seine Vertreterin in den Schreiben vom 12. Februar\n2006, 5. März 2006, 9. Juni 2006 und vom 30. Januar 2007 für das Abhandenkommen des\nFahrzeuges stets den Begriff des Diebstahls. Eine Vereinbarung von differenzierten Rechtsfolgen für die verschiedenen Formen des Abhandenkommens wäre sachlich auch völlig unverständlich gewesen und hätte dem Sinn und Zweck der Regelung widersprochen. Dieser ist\nnämlich, die Rechtsfolge für all jene Fälle zu regeln, in welchen das Fahrzeug unrechtmässig\nabhandengekommen und deshalb nicht mehr vorhanden ist. Die Berufungsbeklagte hat zwar an\nanderer Stelle eine Differenzierung nach verschiedenen Erscheinungsformen des Abhandenkommens vorgenommen und diese in Ziffer 12.2 als \"Entwendung zum Gebrauch, Diebstahl,\nVeruntreuung und dergleichen\" umschrieben. Allerdings wurde dabei für sämtliche Varianten\ndieselbe Rechtsfolge statuiert, nämlich die Pflicht zur Meldung des Schadensfalls an die Versicherungsgesellschaft und die Leasinggeberin. Die fehlende Differenzierung in Ziff. 12.4 LVB\nmuss deshalb als Folge einer unsorgfältigen Redaktion aufgefasst werden und kann nicht Wille\nder Leasinggeberin gewesen sein. Aus der angerufenen Unklarheitenregel kann der Berufungskläger zu seinen Gunsten nichts ableiten. Diese besagt nämlich, dass in Fällen, in welchen die\nAuslegung einer Klausel in AGB nicht zu einem eindeutigen Ergebnis führt, diese unter Nachachtung des Grundsatzes von Treu und Glauben im für den Kunden günstigsten Sinne auszu-\n\nSeite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nlegen ist (BGE 124 III 155 E. 1b mit Verweis auf BGE 122 III 118 E. 2a; 122 V 142 E. 4c). Dabei\nist massgebend, wie die Klausel vom Kunden nach ihrem Wortlaut und Zusammenhang sowie\nden gesamten Umständen in guten Treuen verstanden werden durfte und musste (BGE 124 III\n155 E. 1b; 119 II 449 E. 3a mit Hinweisen). Da die Auslegung der fraglichen Ziffer vorliegend zu\neinem eindeutigen Ergebnis führt und vom Berufungskläger nach Treu und Glauben auch so\nverstanden werden musste, bleibt für eine Auslegung nach der für den Kunden günstigsten Variante kein Raum. Die Berufungsinstanz kommt mithin zum Schluss, dass es der Wille der Leasinggeberin war, den Begriff des Diebstahls in Ziffer 12.4 LVB in einem landläufigen Sinn für\nalle Formen des Abhandenkommens anzuwenden und dass der Leasingnehmer dies nach dem\nVertrauensprinzip so verstehen musste und tatsächlich auch so verstanden hat. Demzufolge ist\nunter Ziffer 12.4 LVB auch das Abhandenkommen des Leasingfahrzeuges aufgrund unrechtmässiger Aneignung zu subsumieren und festzustellen, dass der Vertrag aufgrund der aktenkundigen unrechtmässigen Aneignung durch den Schwager des Berufungsklägers spätestens\nam 24. Juni 2004 aufgelöst wurde.\n\n3.1 Strittig ist unter den Parteien weiterhin die Frage, wie sich der vertragliche Schadenersatz gemäss Ziffer 15 LVB berechnet. Unter dem Titel \"Abrechnung bei vorzeitiger Vertragsauflösung\" haben die Parteien Folgendes vereinbart:\n\"15.1 Im Falle einer vorzeitigen Vertragsauflösung hat der Leasingnehmer A.____ das\nFahrzeug nach Ablauf der Kündigungsfrist, bei fristloser Vertragsauflösung sofort zurückzugeben, und es erfolgt eine Schlussabrechnung gemäss nachstehender Aufstellung.\n15.2 Verfallene Leasingzahlungen\n- Verzugszins und Kosten gemäss Ziff. 14\n- Summe der bis zum Vertragsende noch ausstehenden Leasingzahlungen\n- Restwert gemäss Kaufvertrag mit dem Lieferant\n= BRUTTOFORDERUNG\n./. Verminderung um einen marktüblichen Diskont\n./. Kaution gemäss Leasingvertrag\n./. Fahrzeugwert Eurotax blau, abzüglich Instandstellungskosten, welche durch die Kaskoversicherung nicht gedeckt sind\n= NETTOFORDERUNG / Schaden A.____\n15.3 (…)\n15.4 Kann das Fahrzeug A.____ nicht mehr zurückgegeben werden, erhöht sich der gemäss oben stehender Methode berechnete Schaden noch um den Fahrzeugwert, den das\nFahrzeug zum Zeitpunkt der Vertragsauflösung noch aufweisen würde.\"\n\n"}