{"Signatur": "BL_KG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2012-08-28", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_001_400-12-147_2012-08-28.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=0d3f7bce-cf19-42b7-ba06-0674c4b7d606&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050929", "Checksum": "0834f6b2f66b982133ed1fdc24020312"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_001_400-12-147_2012-08-28.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=1b06f49f-f5c2-4e02-9ba0-f8bc7d70abf4", "Checksum": "3ff6e29c249375bc1e58adb9ba2d027f"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["400 12 147", "400 2012 147"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 28.08.2012 400 12 147 (400 2012 147)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 28.08.2012 400 12 147 (400 2012 147)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 28.08.2012 400 12 147 (400 2012 147)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Forderung"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:43:53", "Checksum": "fe5eb34fc20e0db02485bb439e16bc76", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 28.08.2012 400 12 147 (400 2012 147)\nRegeste:\nForderung\n\nD. Gegen dieses Urteil liess der Beklagte, vertreten durch Advokat Dr. Matthias Aeberli, mit\nEingabe vom 16. Mai 2012 beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, Berufung einlegen. Er beantragte, es sei das Urteil des Bezirksgerichts Sissach vom 10. April 2012\nvollumfänglich aufzuheben und die Klage vollumfänglich abzuweisen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Berufungsbeklagten. Er begründete seine Rechtsmitteleingabe\ndamit, dass die Auslegung von Ziffer 12.4 LVB durch die Vorinstanz dem Wortlaut der Bestimmung widerspreche, denn die Differenzierung nach verschiedenen Deliktstypen habe durchaus\ndem Willen der Vertragsparteien entsprochen. Die Regelungen in den LVB seien sehr detailliert\nformuliert, weshalb im Falle einer unklar formulierten Regelung diese zu Gunsten der schwächeren Vertragspartei ausgelegt werden müsse (Unklarheitsregel). Im vorliegenden Fall seien\nsowohl die Berufungsbeklagte wie auch der Berufungskläger durch den Schwager des Berufungsklägers getäuscht worden, weshalb es nicht angehe, dass der dadurch entstandene\nSchaden ausschliesslich durch den Berufungskläger zu tragen sei. Gegen eine extensive Auslegung von Ziffer 12.4 LVB spreche zudem der Umstand, dass der Leasingvertrag mit einem\nexorbitanten Leasingzins vereinbart worden sei, weshalb die Leasinggeberin für gewisse Fälle\nauch ein Risiko zu tragen habe.\n\nE. Mit Berufungsantwort vom 9. Juli 2012 beantragte die Berufungsbeklagte, vertreten durch\nRechtsanwalt Dr. Kaspar Saner, die vollumfängliche Abweisung der Berufung und die Bestätigung des angefochtenen Entscheides; unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des\nBerufungsklägers. Sie führte im Wesentlichen aus, die Vorinstanz sei richtigerweise davon ausgegangen, dass der Begriff des Diebstahls auch den vorliegenden Fall der unrechtmässigen\nAneignung erfasse. Es sei nicht im Sinne der Berufungsbeklagten gewesen, dass das Fahrzeug\nin irgendeiner Weise aus der \"Sphäre des Berufungsklägers\" weggenommen werde. Wie die\nkonkrete Wegnahme genau ablaufe, ob beispielsweise durch Zurverfügungstellen des Fahrzeuges an einen Dritten, durch \"Schenkung\" oder \"Aufgabe des Fahrzeuges\", spiele für die Berufungsbeklagte und gleichzeitige Eigentümerin keine Rolle. Dies sei für den Berufungskläger\nohne weiteres einsichtig gewesen bzw. hätte einsichtig sein können. Bezüglich der Risikoverteilung zwischen den Vertragspartnern habe der Berufungskläger die vertragliche Pflicht gehabt,\n\nSeite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nfür das Fahrzeug eine Vollkaskoversicherung abzuschliessen, weshalb der vorliegend verlangte\nSchadenersatz vom Berufungskläger bei der Versicherung hätte geltend gemacht werden müssen. Die Behauptung des Berufungsklägers, wonach ein exorbitanter Leasingzins vereinbart\nworden sei, sei nicht belegt und deshalb unbeachtlich.\n\nErwägungen\n\n1. Gegen einen erstinstanzlichen Endentscheid in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit kann Berufung erhoben werden, sofern der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen\nRechtsbegehren mindestens CHF 10'000.00 beträgt (Art. 308 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 ZPO). Die\nBerufung ist schriftlich und begründet innert 30 Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheides bzw. seit der nachträglichen Zustellung der Entscheidbegründung bei der Rechtsmittelinstanz einzureichen (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Im vorliegenden Fall beläuft sich der Streitwert\nauf CHF 37'290.00, somit ist die Streitwertgrenze erreicht. Die schriftliche Begründung des Urteils des Bezirksgerichts Sissach vom 10. April 2012 wurde dem Kläger am 16. April 2012 zugestellt, weshalb die Berufung vom 16. Mai 2012 rechtzeitig erfolgt ist. Nachdem auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Berufung einzutreten.\n\n2.1 Die Parteien sind sich darin einig, dass Ziffer 12.4 der LVB zum Vertragsbestandteil des\nLeasingvertrags geworden ist. Die Ziffer 12 trägt den Titel \"Unfall, Diebstahl und andere Schadenfälle\", wobei in Ziffer 12.4 die automatische Vertragsauflösung geregelt ist:\n\"12.4 Im Falle eines Totalschadens oder Diebstahls wird der Leasingvertrag automatisch\naufgelöst. Es folgt eine Schlussabrechnung gemäss Ziff. 15. Für den Leasingnehmer entstehen keine weiteren Folgen, falls genügend Versicherungsdeckung besteht und die Versicherung, gestützt auf die Allgemeinen Versicherungsbedingungen, keine Kürzung der Leistung vornimmt.\"\nDie Auslegung einer Vertragsbestimmung erfolgt gemäss Art. 18 Abs. 1 OR in erster Linie nach\ndem übereinstimmenden, wirklichen Willen der Vertragsparteien. Liegt bezüglich einer Vertragsklausel kein übereinstimmender Wille vor, so hat gemäss Art. 2 Abs. 2 OR das Gericht\nüber die strittige Regelung zu entscheiden und diese nach dem Vertrauensprinzip auszulegen\n(BGE 128 III 265 E. 3a; 121 III 118 E. 4b/aa; SCHWENZER, Schweizerisches Obligationenrecht\nAllgemeiner Teil, 5. Auflage 2009). Die Klausel ist so auszulegen, wie sie nach ihrem Wortlaut\nund Zusammenhang sowie den gesamten Umständen verstanden werden durfte und musste\n(BGE 130 III 686 E. 4.3.1; 130 III 417 E. 3.2; 126 III 120 E. 2a; 125 III 437 E. 2a/aa). Dabei sind\ninsbesondere die Begleitumstände, der Vertragszweck, die Verkehrssitte und Usanzen zu be-\n\nSeite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nrücksichtigen (W IEGAND, BSK OR I, 2011, Art. 18 N 25 ff.). Auch die \"wirtschaftliche Logik\" der\nvon den Parteien getroffenen Regelung, die jeweils für die Gegenpartei erkennbaren Erwartungen einer Partei bei Vertragsschluss und die durch dessen Abwicklung zu verwirklichenden Interessen sind zu beachten (BUCHER, BSK OR I, 2011, Art. 2 N 13).\n\n"}