{"Signatur": "BL_KG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2012-08-28", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_001_400-12-147_2012-08-28.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=0d3f7bce-cf19-42b7-ba06-0674c4b7d606&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050929", "Checksum": "0834f6b2f66b982133ed1fdc24020312"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_001_400-12-147_2012-08-28.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=1b06f49f-f5c2-4e02-9ba0-f8bc7d70abf4", "Checksum": "3ff6e29c249375bc1e58adb9ba2d027f"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["400 12 147", "400 2012 147"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 28.08.2012 400 12 147 (400 2012 147)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 28.08.2012 400 12 147 (400 2012 147)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 28.08.2012 400 12 147 (400 2012 147)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Forderung"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:43:53", "Checksum": "fe5eb34fc20e0db02485bb439e16bc76", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 28.08.2012 400 12 147 (400 2012 147)\nRegeste:\nForderung\n\nEntscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht\n\nvom 28. August 2012 (400 12 147)\n____________________________________________________________________\n\nObligationenrecht\n\nAuslegung von AGB / Mahnung nach Art. 102 Abs. 1 OR\n\nBesetzung Präsidentin Christine Baltzer-Bader, Richterin Barbara Jermann Richterich (Ref.), Richter Edgar Schürmann, Gerichtschreiberin i.V. Elisabeth\nVogel\n\nParteien A.____ AG,\nvertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kaspar Saner, Alderstrasse 40, Postfach, 8034 Zürich,\nKlägerin und Berufungsbeklagte\n\ngegen\n\nB.____,\nvertreten durch Advokat Dr. Matthias Aeberli, Freie Strasse 82, Postfach, 4051 Basel,\nBeklagter und Berufungskläger\n\nGegenstand Forderung /\nBerufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts Sissach vom 10. April\n2012\nA. Die A.____ AG (nachfolgend \"Klägerin\" oder \"Berufungsbeklagte\") schloss mit B.____\n(nachfolgend \"Beklagter\" oder \"Berufungskläger\") am 23. November 2001 einen Leasingvertrag\nbetreffend einen Mercedes-Benz S 320 mit einem Nettopreis von CHF 77'000.00 ab. Dabei\nwurden 60 monatliche Leasingraten à CHF 1'287.00 vereinbart (inklusive Zins und Amortisation) sowie die Vorauszahlung eines ersten Leasingzinses von CHF 17'000.00. Vertragsbestandteil des Leasingvertrags wurden die Leasingvertrags-Bedingungen (LVB) in der Fassung\n06/2001. Diese regeln in Ziffer 12 die Rechtsfolgen bei \"Unfall, Diebstall und anderen Schadensfällen\" und in Ziffer 15 die Abrechnung bei vorzeitiger Vertragsauflösung. Unterzeichnet\nwurde der Leasingvertrag von der Berufungsbeklagten sowie dem Berufungskläger und seiner\nEhefrau.\n\nB. Das geleaste Fahrzeug wurde während der Vertragsdauer am 24. Juni 2004 bei der Polizei in Bratislava (Slowakei) sowie am 2. Juli 2004 bei der C.____ Versicherung und am 7. Juli\n2004 auf dem Polizeiposten Sissach als gestohlen gemeldet. Der angebliche Diebstahl ereignete sich im Zeitraum zwischen dem 20. und 24. Juni 2004 in Bratislava. Gemäss dem rechtskräftigen Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 12. Februar 2010 brachte der Schwager\ndes Beklagten, D.____, das Fahrzeug in die Slowakei, verkaufte es dort und meldete es als\ngestohlen. D.____ wurde deswegen durch das Strafgericht Basel-Landschaft u.a. wegen unrechtmässiger Aneignung in Bereicherungsabsicht schuldig gesprochen. Auf die adhäsionsweise geltend gemachte Zivilforderung der Klägerin trat das Strafgericht mangels Zuständigkeit\nnicht ein.\n\nC. In der Folge beschritt die A.____ AG den Zivilweg und machte beim Bezirksgericht Sissach eine Klage auf Schadenersatz anhängig. Mit Urteil vom 10. April 2012 hiess das Bezirksgericht Sissach die Klage der A.____ AG gegen B.____ für eine Forderung im Betrag von\nCHF 37'290.00 zuzüglich 5 % Zins seit 26. November 2005 und Erstattung der Betreibungskosten von CHF 100.00 vollumfänglich gut. Die Kosten des Schlichtungsverfahrens sowie die Gerichtsgebühr wurden dem Beklagten auferlegt, welcher überdies auch zur Bezahlung einer Parteientschädigung verpflichtet wurde. Die Vorinstanz war durch Auslegung von Ziffer 12.4 LVB\nzum Schluss gekommen, dass der Fall der unrechtmässigen Aneignung in Bereicherungsabsicht unter den in den Vertragsbedingungen geregelten Fall des \"Diebstahls\" subsumiert werden könne. Der Schwager des Berufungsklägers sei vom Strafgericht Basel-Landschaft mit Urteil vom 12. Februar 2010 u.a. wegen unrechtmässiger Aneignung des geleasten Fahrzeuges\nverurteilt worden, weshalb der Leasingvertrag automatisch und spätestens per 24. Juni 2004\naufgelöst worden sei und der Beklagte der Klägerin Schadenersatz zu bezahlen habe. Obwohl\nstrafrechtlich eine Unterscheidung in verschiedene Deliktstypen wie Diebstahl, Veruntreuung,\n\nSeite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nunrechtmässige Aneignung etc. bestehe, sei eine solche Differenzierung im Leasingvertrag\nnicht Wille der Vertragsparteien gewesen. Der Begriff sei in einem weiteren Sinn zu verstehen\nund umfasse alle Arten des unfreiwilligen Abhandenkommens, welche die Rückgabe des Fahrzeugs in natura verunmögliche. Ob das Verhalten des Schwagers strafrechtlich als Diebstahl\noder unrechtmässige Aneignung in Bereicherungsabsicht qualifiziert werde, könne für die zivilrechtlichen Auswirkungen auf den Leasingvertrag keinen Unterschied machen.\n\n"}