SGS 178.112). Unter Berücksichtigung der Schwierigkeit und Bedeutung der Sache sowie der damit verbundenen Verantwortung erscheint eine pauschale Parteientschädigung von CHF 2'000.00 zuzüglich 8 % MWST von CHF 160.00 als angemessen. Demnach wird erkannt: ://: 1. Die Berufung wird gutgeheissen und der Entscheid der Bezirksgerichtspräsidentin Arlesheim vom 3. April 2012 wird aufgehoben. Die Sache wird zur Berichtigung der Parteibezeichnung und materiellen Beurteilung der klägerischen Begehren an die Vorinstanz zurückgewiesen.