Dies rechtfertigt es, die Rechtslage so zu beurteilen, wie wenn die Klägerschaft die heutige Beklagte als Vertretung der Hauptniederlassung angeführt hätte. Im Ergebnis ist die Berufung somit gutzuheissen und der Entscheid der Bezirksgerichtspräsidentin Arlesheim vom 3. April 2012 aufzuheben.