Das Interesse der Klägerschaft an einem fairen Verfahren überwiegt unter den vorliegenden Umständen das öffentliche Interesse an der strikten Einhaltung der gesetzlichen Formvorschriften. Es handelt sich letztlich um eine fehlerhafte Parteibezeichnung, die über die Identität der Partei keinen Zweifel aufkommen lässt, und die daher von Amtes wegen zu verbessern ist. Die prozessuale Strenge der Vorinstanz erscheint als zu exzessiv im Sinne eines überspitzen Formalismus. Dies rechtfertigt es, die Rechtslage so zu beurteilen, wie wenn die Klägerschaft die heutige Beklagte als Vertretung der Hauptniederlassung angeführt hätte.