Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht Vertreterin der Klägerschaft bringt die Hauptniederlassung zum Ausdruck, dass man für aussergerichtliche Verhandlungen jederzeit gerne zur Verfügung stehe und grosses Interesse an einer einvernehmlichen Lösung der vorliegenden Angelegenheit habe. Die Hauptniederlassung hatte mithin nachweislich keine Zweifel über die Identität der Prozessparteien. Das Interesse der Klägerschaft an einem fairen Verfahren überwiegt unter den vorliegenden Umständen das öffentliche Interesse an der strikten Einhaltung der gesetzlichen Formvorschriften.