_ eingeklagt, weshalb kein offensichtlicher Irrtum vorliege und eine Berichtigung nicht möglich sei, findet jedenfalls keine Stütze in den Akten. Aus den Akten kann vielmehr geschlossen werden, dass sich die Hauptniederlassung dieses Umstandes bewusst gewesen ist. Diese hat sich nämlich sowohl aussergerichtlich als auch im Schlichtungsverfahren ausführlich vernehmen lassen. Insbesondere im Schreiben vom 23. Dezember 2011 an die