460 Abs. 1, Art. 718a Abs. 2 OR) - auch das ist mitunter Anlass, schon in der Parteibezeichnung klarzustellen, dass es um eine Sache der Niederlassung geht. Die Nennung der Zweigniederlassung als Partei ist damit nicht ganz präzis, wenn es auch häufig vorkommt. Aus rechtlichen Gründen ist gleichwohl immer die Gesellschaft selber Partei (so auch OGer ZH NG050003 vom 15. März 2005). Die Vermutung der Vorinstanz, die Klägerin habe bewusst die B. _____ mit Sitz in Y. _____ eingeklagt, weshalb kein offensichtlicher Irrtum vorliege und eine Berichtigung nicht möglich sei, findet jedenfalls keine Stütze in den Akten.