Das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, teilt diese Ansicht der Berufungsklägerin. Am Ort der Niederlassung besteht zwar ein Gerichtsstand (Art. 12 ZPO), und im Fall einer ausländischen Gesellschaft ein Betreibungsort (Art. 50 Abs. 1 SchKG). Partei ist dennoch unbestrittenermassen immer die Gesellschaft selber. In der Praxis wird allerdings häufig auch in der Parteibezeichnung die Niederlassung genannt. Das rührt daher, dass Gerichtsstand und Betreibungsort nur für Forderungen aus dem Betrieb der Niederlassung zur Verfügung stehen. Es kommt hinzu, dass die Vertretungsbefugnis der Organe auf die Niederlassung beschränkt werden kann (Art. 460 Abs. 1, Art.