Glauben handeln müssen, auch für diese, d.h., sie müssen bei offensichtlichen Irrtümern und Schreibfehlern des Gerichts von dem nach den Umständen erkennbaren Sinn der Äusserung des Gerichts ausgehen (vgl. SCHENKER, Stämpflis Handkommentar, ZPO, Art. 52, N 14 und 19, je mit weiteren Nachweisen).