Aus dem allgemeinen Gebot zum Handeln nach Treu und Glauben werden diverse Regeln abgeleitet, die in Spezialvorschriften der ZPO enthalten sind, wie insbesondere das Verbot des überspitzten Formalismus. Dieses wendet sich gegen prozessuale Formenstrenge, die als exzessiv erscheint, durch kein schutzwürdiges Interesse gerechtfertigt ist, zum blossen Selbstzweck wird und die Verwirklichung des materiellen Rechts in unhaltbarer Weise erschwert oder gar verhindert (BGE 132 I 249 E. 5; 128 II 139 E. 2a, je mit Hinweisen). Aus dem Grundsatz von Treu und Glauben wird weiter das sog. Vertrauensprinzip abgeleitet.