Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht Rechtsgrundsatz der schweizerischen Rechtsordnung und gilt für alle am Prozess beteiligten Personen, d.h. für Kläger, Beklagte, Intervenienten sowie das Gericht. Die Gerichte haben den Grundsatz von Treu und Glauben von Amtes wegen anzuwenden. Aus dem allgemeinen Gebot zum Handeln nach Treu und Glauben werden diverse Regeln abgeleitet, die in Spezialvorschriften der ZPO enthalten sind, wie insbesondere das Verbot des überspitzten Formalismus.