Die Vorinstanz hätte die offensichtlich falsche Anschrift von Amtes wegen korrigieren bzw. der Berufungsklägerin Gelegenheit zur Korrektur der Anschrift einräumen müssen. Die Berufungsbeklagte entgegnet, die unterschiedlichen Anschriften der Haupt- und Zweigniederlassung seien der Klägerin bekannt gewesen, da beide von der Klägerin als Korrespondenzadressen verwendet worden seien. Die Vorinstanz gehe zu Recht davon aus, dass keine Berichtigung möglich sei, da kein Irrtum vorliege. Dass es sich bei der Beklagten um eine Zweigniederlassung handle, ergebe sich aus dem Handelsregister.