Das Kantonsgericht Basel- Landschaft, Abteilung Zivilrecht, teilt somit die Auffassung der heutigen Berufungsklägerin, dass ihr vor Erlass des Entscheides zwingend die besagte Stellungnahme hätte zugestellt werden müssen. Obwohl eine schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs auszumachen ist, sieht das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ab, zumal die Rückweisung unter diesem Aspekt zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der betroffenen Parteien an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären