Wie die Berufungsbeklagte zutreffend anführt, genügt es für die Wahrung des Rechtsanspruches, wenn das Gericht mit der Entscheidfällung noch kurze Zeit zuwartet, um der Partei die Möglichkeit zu geben, sich nochmals zu äussern (BGer 2C_356/2010). Mit der unmittelbaren Ausfertigung des angefochtenen Entscheides nach Eingang der Stellungnahme und ohne vorgängige Zustellung dieser Eingabe an die Klägerschaft wurde das rechtliche Gehör der Klägerin fraglos verletzt. Das Kantonsgericht Basel- Landschaft, Abteilung Zivilrecht, teilt somit die Auffassung der heutigen Berufungsklägerin, dass ihr vor Erlass des Entscheides zwingend die besagte Stellungnahme hätte zugestellt werden müssen.