Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht ten Schriftenwechsel und eröffnete den Parteien ohne Abhaltung einer Hauptverhandlung seinen Entscheid. Aus den Akten lässt sich nicht erkennen, dass die massgebliche Stellungnahme der Beklagten vom 15. März 2012 der Klägerschaft vor dem Entscheid vom 3. April 2012 zugestellt wurde. Aus dem dargestellten Verfahrensablauf erhellt für das Kantonsgericht Basel- Landschaft, Abteilung Zivilrecht, dass die Rüge der Berufungsklägerin grundsätzlich berechtigt ist und das vorinstanzliche Verfahren tatsächlich an einem Mangel krankt. Als Teilaspekt des allgemeinen Begriffes eines billigen (fairen)