Arlesheim mit Verfügung vom 22. Dezember 2011 die beiden Klagen der Mieterschaft und unterbreitete die Sache nach Eingang eines Kostenvorschusses der Gegenpartei zur schriftlichen Stellungnahme. Innert erstreckter Frist liess die Beklagte mit Eingabe vom 15. März 2012 ihre entsprechende Verlautbarung einreichen und beantragte daselbst, dass auf die Begehren der Klägerin vom 21. und 23. November 2011 mangels Partei- und Prozessfähigkeit der Beklagten nicht einzutreten sei. Das Bezirksgericht Arlesheim verzichtete in der Folge auf einen zwei-