3.2 Eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör erblickt die Berufungsklägerin darin, dass die Bezirksgerichtspräsidentin Arlesheim ihr die Eingabe vom 21. März 2012 der Gegenpartei nicht zur Stellungnahme unterbreitet habe. Aus den vorgelegten Akten lässt sich die Prozessgeschichte des vorinstanzlichen Verfahrens erschliessen. So vereinigte das Bezirksgericht Arlesheim mit Verfügung vom 22. Dezember 2011 die beiden Klagen der Mieterschaft und unterbreitete die Sache nach Eingang eines Kostenvorschusses der Gegenpartei zur schriftlichen Stellungnahme.