3.1 Die Klägerschaft lässt in der Berufungsschrift vom 15. Mai 2012 vorab monieren, die Vorinstanz habe über die Begehren der Berufungsbeklagten ohne vorherige Anhörung der Berufungsklägerin entschieden, womit der Anspruch der Berufungsklägerin auf rechtliches Gehör verletzt worden sei. Der von der Berufungsklägerin als verletzt gerügte Anspruch auf rechtliches Gehör findet seine Grundlage in Art. 53 ZPO, wonach die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör haben (Abs. 1). Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift.