Zweigniederlassungen von juristischen Personen seien nicht parteifähig. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass die Klägerin versehentlich die Adresse der Gegenpartei falsch aufgeführt habe, da ihr laut der eingereichten Korrespondenz die Tatsache bekannt gewesen sei, dass die Beklagte unter verschiedenen Adressen auftrete. Im Rechtsmittelverfahren vor dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, steht ausser Frage, dass es sich bei der beklagten B. _____, X. _____strasse 63, Y. _____, um eine selbständige Zweigniederlassung der B. _____ mit Sitz in Z. _____ handelt.