2. Die Klägerin und heutige Berufungsklägerin liess mit Eingaben vom 21. und 23. November 2011 Klage gegen die B. _____, X. _____strasse 63, Y. _____, anheben. Mit Verfügung vom 22. Dezember 2011 vereinigte das Bezirksgericht Arlesheim die beiden Klagen. In der Folge trat die Bezirksgerichtspräsidentin Arlesheim auf die Klage nicht ein. Sie begründete dies damit, dass es sich bei der beklagten Partei gemäss Handelsregister um eine Zweigniederlassung handle. Zweigniederlassungen von juristischen Personen seien nicht parteifähig.