Sachlich zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Berufung ist laut § 6 Abs. 1 lit. c EG ZPO (SGS 221) die Dreierkammer der Abteilung Zivilrecht des Kantonsgerichts. Nachdem die Berufungsklägerschaft innert erstreckter Frist den Kostenvorschuss für das zweitinstanzliche Verfahren von CHF 2'400.00 am 11. Juni 2012 geleistet hatte, ist auf die Berufung einzutreten. Der Entscheid ergeht in Anwendung von Art. 316 Abs. 1 ZPO aufgrund der Akten.