311 Abs. 1 ZPO). Die Streitwertgrenze ist im vorliegenden Fall fraglos erreicht. Der angefochtene Entscheid vom 3. April 2012 wurde der Klägerschaft mit schriftlicher Begründung am 5. April 2012 zugestellt. Die Rechtsmittelfrist von 30 Tagen ist unter Berücksichtigung des Fristenstillstandes über Ostern vom 1. bis 15. April 2012 (vgl. Art. 145 Abs. 1 lit. a ZPO) durch die Postaufgabe der Berufung am 15. Mai 2012 eingehalten. Die Klägerin rügt die unrichtige Anwendung von Verfahrensvorschriften und des Zivilprozessrechts, womit zulässige Berufungsgründe geltend gemacht werden. Sachlich zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Berufung ist laut § 6 Abs. 1 lit.