Dass die Klägerin die Anschrift der Zweigniederlassungen auch in ihren Klagen aufführe, zeige gerade, dass sie diese und nicht die Hauptniederlassung habe einklagen wollen. Dass die Schlichtungsbehörde im Gegensatz zur Vorinstanz auf die Begehren der Klägerin eingetreten sei, stelle keine Verletzung des Grundsatzes des fairen Verfahrens dar. Die Schlichtungsbehörde habe es lediglich unterlassen, die Prozessvoraussetzungen zu prüfen.