Es liege nicht im Sinne des Gesetzgebers, dass die bewusste Aufführung einer nicht partei- und prozessfähigen Gegenpartei mittels formloser Berichtigung umgegangen werden könne. Art. 132 Abs. 1 ZPO betreffe nur Mängel infolge einer versehentlichen, nicht absichtlichen Unterlassung der Partei oder ihres Vertreters, wie die fehlende Unterschrift oder Vollmacht. Dass die Schlichtungsbehörde die Anschrift der Klägerin übernommen habe, ändere nichts daran, dass diese von der Klägerin bewusst gewählt worden seien. Dass die Klägerin die Anschrift der Zweigniederlassungen auch in ihren Klagen aufführe, zeige gerade, dass sie diese und nicht die Hauptniederlassung habe einklagen wollen.