Aufgrund der parallelen Korrespondenz sowohl mit der Hauptniederlassung als auch mit der Zweigniederlassung, sei für die Beklagte gerade nicht erkennbar gewesen, dass die Beklagte den Hauptsitz habe einklagen wollen. Vielmehr sei aufgrund dieser Umstände für die Beklagte klar gewesen, dass sich die Eingaben gegen die Zweigniederlassung gerichtet hätten. Hätte die Anschrift tatsächlich auf einem Irrtum beruht, hätte dies der Klägerin sodann selber auffallen müssen. Es liege nicht im Sinne des Gesetzgebers, dass die bewusste Aufführung einer nicht partei- und prozessfähigen Gegenpartei mittels formloser Berichtigung umgegangen werden könne.