Weder habe sie sich bei der Abfassung ihrer Eingaben verschrieben noch gehe aus den Akten hervor, dass sie die Hauptniederlassung habe einklagen wollen. Die bei den Akten liegende Korrespondenz zeige vielmehr auf, dass die Klägerin mit beiden Rechtseinheiten - Zweigniederlassung und Hauptsitz - parallel korrespondiert und demzufolge willentlich und wissentlich die Zweigniederlassung und nicht den Hauptsitz eingeklagt habe. Aufgrund der parallelen Korrespondenz sowohl mit der Hauptniederlassung als auch mit der Zweigniederlassung, sei für die Beklagte gerade nicht erkennbar gewesen, dass die Beklagte den Hauptsitz habe einklagen wollen.