Der Hauptsitz sei nicht gehalten, die Klägerin auf ihren Fehler hinzuweisen und habe auch nicht die daraus resultierenden Rechtsfolgen zu tragen. Vorliegend handle es sich nicht um eine fehlerhafte Parteibezeichnung, in dem die Klägerin lediglich irrtümlich die falsche Anschrift aufgeführt habe. Weder habe sie sich bei der Abfassung ihrer Eingaben verschrieben noch gehe aus den Akten hervor, dass sie die Hauptniederlassung habe einklagen wollen.