Da die Klägerin auf die Eingabe jedoch nicht innert nützlicher Frist reagiert habe, habe die Vorinstanz davon ausgehen dürfen, dass sie auf eine solche verzichte. Der Nichteintretensentscheid sei somit nicht unter Verletzung des Gehörsanspruches der Klägerin erfolgt. Zudem habe die Klägerin mit keinem Wort begründet, inwiefern sie sich in einem Irrtum befunden habe. Über die wahre Identität der Prozesspartei habe kein Zweifel bestanden. Die Klägerin habe die Zweigniederlassung eingeklagt und nicht den Hauptsitz. Der Hauptsitz sei nicht gehalten, die Klägerin auf ihren Fehler hinzuweisen und habe auch nicht die daraus resultierenden Rechtsfolgen zu tragen.