Ihr seien die unterschiedlichen Anschriften der Haupt- und Zweigniederlassung bekannt gewesen, da beide von der Klägerin als Korrespondenzadressen verwendet worden seien. Die Vorinstanz gehe zu Recht davon aus, dass keine Berichtigung möglich sei, da kein Irrtum vorliege. Die Klägerin habe aufgrund der ihrer Rechtsvertreterin kollegialiter zugestellten Kopie der Eingabe der Beklagten Kenntnis von der erhobenen Einrede gehabt und hätte entsprechend von sich aus tätig werden können und müssen. Da die Klägerin auf die Eingabe jedoch nicht innert nützlicher Frist reagiert habe, habe die Vorinstanz davon ausgehen dürfen, dass sie auf eine solche verzichte.