Da die Prüfung der Prozessvoraussetzungen von Amtes wegen erfolge, könne ein entsprechender Entscheid daher ohne Anhörung ergehen, wenn eine Behebung des Mangels nicht in Frage komme. Fehle die Prozessvoraussetzung von Beginn an und sei der Mangel nicht behebbar, sei ein Nichteintretensentscheid zu fällen. Die Klägerin habe nicht zuletzt infolge Wiederholung nicht lediglich aus Versehen die Zweigniederlassung als beklagte Partei aufgeführt. Ihr seien die unterschiedlichen Anschriften der Haupt- und Zweigniederlassung bekannt gewesen, da beide von der Klägerin als Korrespondenzadressen verwendet worden seien.