Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht den vorprozessualen Gesprächen und in der Schlichtungsverhandlung nicht darauf hingewiesen worden sei, dass in einem Prozess einzig der Hauptsitz Partei sein könne, könne die Klägerin nichts zu ihren Gunsten ableiten. Das Fehlen einer Prozessvoraussetzung könne jederzeit geltend gemacht werden und sei in jedem Verfahrensstadium von Amtes wegen zu berücksichtigen. Da die Prüfung der Prozessvoraussetzungen von Amtes wegen erfolge, könne ein entsprechender Entscheid daher ohne Anhörung ergehen, wenn eine Behebung des Mangels nicht in Frage komme.