Es sei die Klägerin gewesen, welche die Anschrift in Y. _____ und damit die nicht parteifähige Zweigniederlassung als beklagte Partei aufgeführt habe. Die Schlichtungsbehörde habe diese Angaben der Klägerin - mutmasslich unbesehen - übernommen. Die Klägerin habe die Zweigniederlassung als Partei angegeben, obwohl das Formular der einseitigen Vertragsänderung, welche mit der Eingabe vom 23. August 2011 angefochten worden sei, seitens der Hauptniederlassung ausgestellt worden sei. Eine Partei sei im Rahmen einer zivilrechtlichen Auseinandersetzung nicht verpflichtet, ihre Gegenpartei vor prozessualen Fehlern zu bewahren.