Die Vorinstanz habe daher weder den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör noch jenen auf ein faires Verfahren verletzt, als sie die Klage ohne Einholung einer Stellungnahme der Klägerin abgewiesen habe. Es treffe zu, dass die Vermieterschaft auf dem Mietvertrag vom 23. März 2012 mit der Adresse der Zweigniederlassung aufgeführt sei. Dieser Umstand ändere jedoch nichts daran, dass eine Zweigniederlassung in einem Gerichtsverfahren nicht parteifähig sei. Es sei die Klägerin gewesen, welche die Anschrift in Y. _____ und damit die nicht parteifähige Zweigniederlassung als beklagte Partei aufgeführt habe.